Das Energiewirtschaftsgesetz
schreibt in Deutschland vor, dass an Energieanlagen die technische Sicherheit gewährleistet sein muss. Dazu sind auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Mit der Anwendung des DVGW-Regelwerks erfüllen Sie diese Vorgabe.
Im Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I 472) geändert worden ist, heißt es:
„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind.“
Erweiterung des Energiewirtschaftsgesetzes zum Thema Wasserstoff
In der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom 22. Juli 2021 wurde Wasserstoff im Gesetz implementiert und die Vermutungsregel zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einhaltung des DVGW-Regelwerks für Wasserstoff erweitert. Die
Wasserstoffkompetenz des DVGW ist damit auch gesetzlich anerkannt und der DVGW mit der
sicheren Umsetzung der Wasserstofftransformation für die Infrastrukturen beauftragt worden.
Die Gashochdruckleitungsverordnung
verweist ebenfalls auf das DVGW-Regelwerk.
In der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird auf das DVGW-Regelwerk als Stand der Technik, den es einzuhalten gilt, hingewiesen.
„§ 4 Anforderungen beim Betrieb:
(1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002)1) festgelegten Zeiträume zu beachten.
…
(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.“